Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 03.05.2011 1C 189/2011 (1C_189/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 03.05.2011 1C 189/2011 (1C_189/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 03.05.2011 1C 189/2011 (1C_189/2011)
Entzug des Führerausweises | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_189/2011 Urteil vom 3. Mai 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, 1700 Freiburg. Gegenstand Entzug des Führerausweises, Beschwerde gegen das Urteil vom 22. März 2011 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. In Erwägung, dass X.________ am 27. April 2011 (Postaufgabe 29. April 2011) gegen das am 22. März 2011 betreffend Führerausweisentzug für die Dauer eines Monats ergangene Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dass die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen; dass der Beschwerdeführer keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 3. Mai 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Pfäffli