opencaselaw.ch

1C 180/2011

Bundesgericht · 2011-04-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.04.2011 1C 180/2011 (1C_180/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.04.2011 1C 180/2011 (1C_180/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.04.2011 1C 180/2011 (1C_180/2011)

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_180/2011 Urteil vom 18. April 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil vom 1. März 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer. In Erwägung, dass X.________ am 14. April 2011 gegen das am 1. März 2011 betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug ergangene Urteil der Verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dass die Beschwerdeführerin das genannte Urteil auf ganz allgemeine, appellatorische Weise beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. April 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Aemisegger Pfäffli