Akteneinsicht / Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz | Verwaltungsverfahren
Dispositiv
- Das Verfahren 1C_176/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 05.04.2022 1C 176/2021 (1C_176/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.04.2022 1C 176/2021 (1C_176/2021) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.04.2022 1C 176/2021 (1C_176/2021)
Akteneinsicht / Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz | Verwaltungsverfahren
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_176/2021 Verfügung vom 5. April 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Dambeck. Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde Wattwil, vertreten durch den Gemeinderat, Grüenaustrasse 7, 9630 Wattwil, Beschwerdeführerin, gegen Spitalregion A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdegegnerin, Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen. Gegenstand Akteneinsicht / Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 17. Februar 2021 (B 2020/117). Erwägungen: Die Politische Gemeinde Wattwil erhebt mit Eingabe an das Bundesgericht vom 11. April 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und ihr sei die gegenüber dem B.________ beantragte Akteneinsicht vollumfänglich zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Mit Schreiben an das Bundesgericht vom 25. März 2022 zieht die Politische Gemeinde Wattwil ihre Beschwerde vom 11. April 2021 zurück und ersucht um Abschreibung des Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 BGG) und ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 1C_176/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. April 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Müller Die Gerichtsschreiberin: Dambeck