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1C_173/2026

Ermächtigung,

Bundesgericht ·I. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-14 · Deutsch CH
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Sachverhalt

A.

Am 25. September 2025 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ und Prof. Dr. med. C.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung bzw. Anstiftung dazu und allfälliger weiterer Delikte. Zur Begründung führte er aus, Staatsanwalt B.________ habe gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt und Prof. C.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über ihn beauftragt. Dabei habe Prof. C.________ offenbar von einem psychiatrischen Gutachten erfahren, das in einem separaten, aber konnexen Strafverfahren gegen D.________ erstellt worden sei (im Folgenden: Gutachten D.________). Prof. C.________ habe Staatsanwalt B.________ um die Herausgabe dieses Gutachtens ersucht, um es für seine eigene Begutachtung zu verwenden. Am 26. März 2026 habe er das Gutachten fertiggestellt (im Folgenden: Gutachten A.________), dabei Bezug auf das herausgegebene Gutachten D.________ genommen und insbesondere auch die Schlussfolgerungen darauf gestützt. Es gehe somit um ein Gutachten aus einem separaten Strafverfahren, das ohne Einverständnis der beiden Beschuldigten und ohne Rechtsgrundlage herausgegeben worden sei. D.________ habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B.________ gestellt, währenddessen er selbst davon ausgehe, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Amtsgeheimnisverletzung (durch Staatsanwalt B.________) bzw. eine Anstiftung dazu (durch Prof. C.________) vorlägen.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige am 2. Oktober 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung entscheide.

Am 12. Januar 2025 schrieb A.________ dem Obergericht, er sei erstaunt, dass er bisher noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme im Ermächtigungsverfahren erhalten habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Akteneinsicht und auf Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Walder. Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 trat das Obergericht auf die Anträge nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, A.________ habe im Ermächtigungsverfahren keine Parteistellung, weil er nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sei. Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung in seiner Strafanzeige sei nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Herausgabe des eine Drittperson betreffenden Gutachtens mit Blick auf den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein könnte.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. März 2026 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und insbesondere zur Einräumung der Parteistellung als Geschädigter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner 1 (Staatsanwalt B.________) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 2 (Prof. C.________) nicht haben vernehmen lassen. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit einem weiteren, nach Ablauf der Replikfrist eingereichten Schreiben legt er zudem einen Ausstandsentscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2026 vor, der auf das oben erwähnte Gesuch von D.________ erging, und nimmt dazu inhaltlich Stellung.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid erging in einem Ermächtigungsverfahren und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da er dem Beschwerdeführer die Parteistellung abspricht, schliesst er für diesen das Verfahren ab und ist deshalb als Endentscheid bzw. Teilendentscheid zu qualifizieren (Art. 90 bzw. Art. 91 lit. b BGG; Urteil 1C_66/2026 vom 24. April 2026 E. 2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner prozessualen Parteirechte und ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 151 I 294 E. 1.3 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ein praktischer Nutzen, der nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (Urteil 1C_362/2025 vom 16. Juni 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine solche Möglichkeit der Teilnahme als Partei wird durch die Stellung als geschädigte Person eröffnet, da sich diese durch eine entsprechende Erklärung als Privatklägerschaft konstituieren kann (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Person, die Strafanzeige erstattet, ist dagegen lediglich ein "anderer Verfahrensbeteiligter" (Art. 105 lit. b StPO). Ausser dem Anspruch, auf Anfrage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).

E. 2.2 Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Für die Frage des Rechts des Beschwerdeführers auf Teilnahme am (primär durch kantonales öffentliches Recht geregelten) kantonalen Ermächtigungsverfahren ist somit entscheidend, ob er die Stellung eines Geschädigten hat. Im Umstand, dass ihm das Obergericht diese abgesprochen hat, erkennt er unter anderem eine Verletzung von Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 320 StGB sowie eine willkürliche bzw. offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG .

E. 2.3 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 152 IV 249 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Gemäss Art. 320 StGB ist wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.

Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sog. Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (zum Ganzen: BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweis).

Ein Geheimnis offenbart, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinteresse (zum Ganzen: BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

Betrifft das Geheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, ist dieser nach der Rechtsprechung bei Verletzung des Amtsgeheimnisses geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.5 Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass jemand, der sich am Vorverfahren als geschädigte Person beteiligen will, die unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten nicht strikt beweisen muss. Es genügt, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich anhand des behördlich festgestellten Sachverhalts und den Behauptungen der sich als geschädigt erachtenden Person. Auf deren nachvollziehbare Vorbringen ist gänzlich abzustellen, wenn die zuständige Behörde noch keine Beweise erhoben hat (vgl. Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1 und 4.4; vgl. auch Art. 303 Abs. 2 StPO). Die verfahrensrechtliche Stellung als geschädigte Person ist eine vorläufige und hat im weiteren Verfahren einer erneuten und vertieften Prüfung standzuhalten, wobei es gerade die Teilnahmerechte sind, die es der geschädigten Person erlauben, ihre Position auch insofern zu verteidigen (vgl. Urteile 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.4; 6B_306/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 1B_698/2012 vom 8. März 2013 E. 2.6).

E. 2.6 Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Funktion als Verfahrensleiter einen Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Gutachtens D.________ am 8. Juli 2025 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer war es somit nicht möglich, dieses zusammen mit seiner Strafanzeige als Beleg einzureichen. Inwieweit sich im Gutachten D.________ Informationen über den Beschwerdeführer befinden bzw. welcher Natur diese sind, lässt sich somit derzeit nicht nachprüfen. Das Obergericht hat deshalb zu Recht auf die Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige des Beschwerdeführers abgestellt, wobei es allerdings zentrale Elemente unerwähnt liess. So hielt es einzig fest, das Gutachten betreffe eine Drittperson und es sei nicht ersichtlich, dass dessen Beizug bzw. Herausgabe den Beschwerdeführer mit Blick auf den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses unmittelbar in seinen eigenen Rechten hätte verletzen können. Der Beschwerdeführer hatte freilich in seiner Strafanzeige deutlich darauf hingewiesen, dass sich sein eigenes Gutachten auf das beigezogene stütze. Er legte seiner Strafanzeige zum Beleg die Kopie einer Seite des ihn betreffenden Gutachtens bei, worauf der Beschwerdegegner 2 explizit das Gutachten D.________ als Informationsgrundlage aufgeführt und darüber hinaus erwähnt hatte, dass ihm dieses auf Nachfrage von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn indessen der Beschwerdegegner 1 davon ausging, dass das Gutachten D.________ dem Beschwerdegegner 2 für seine eigene Begutachtung nützlich sein könnte, ist vorläufig davon auszugehen, dass sich darin auch geheime Tatsachen aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers befinden. Indem das Obergericht dies ausser Acht liess, verletzte es Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB .

E. 3 Die Beschwerde ist somit antragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Obergericht wird auf die Gesuche des Beschwerdeführers eintreten und darüber inhaltlich zu befinden haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Beschwerde einzugehen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_173/2026

Urteil vom 14. September 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Müller,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Walder

gegen

1. B.________, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

2. Prof. Dr. med. C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Abteilung A, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Februar 2026 (TB250051-O/Z02).

Sachverhalt:

A.

Am 25. September 2025 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ und Prof. Dr. med. C.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung bzw. Anstiftung dazu und allfälliger weiterer Delikte. Zur Begründung führte er aus, Staatsanwalt B.________ habe gegen ihn eine Strafuntersuchung geführt und Prof. C.________ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über ihn beauftragt. Dabei habe Prof. C.________ offenbar von einem psychiatrischen Gutachten erfahren, das in einem separaten, aber konnexen Strafverfahren gegen D.________ erstellt worden sei (im Folgenden: Gutachten D.________). Prof. C.________ habe Staatsanwalt B.________ um die Herausgabe dieses Gutachtens ersucht, um es für seine eigene Begutachtung zu verwenden. Am 26. März 2026 habe er das Gutachten fertiggestellt (im Folgenden: Gutachten A.________), dabei Bezug auf das herausgegebene Gutachten D.________ genommen und insbesondere auch die Schlussfolgerungen darauf gestützt. Es gehe somit um ein Gutachten aus einem separaten Strafverfahren, das ohne Einverständnis der beiden Beschuldigten und ohne Rechtsgrundlage herausgegeben worden sei. D.________ habe in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt B.________ gestellt, währenddessen er selbst davon ausgehe, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Amtsgeheimnisverletzung (durch Staatsanwalt B.________) bzw. eine Anstiftung dazu (durch Prof. C.________) vorlägen.

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige am 2. Oktober 2025 an das Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung entscheide.

Am 12. Januar 2025 schrieb A.________ dem Obergericht, er sei erstaunt, dass er bisher noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme im Ermächtigungsverfahren erhalten habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Akteneinsicht und auf Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem beantrage er die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Walder. Mit Beschluss vom 19. Februar 2026 trat das Obergericht auf die Anträge nicht ein. Zur Begründung hielt es fest, A.________ habe im Ermächtigungsverfahren keine Parteistellung, weil er nicht geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sei. Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung in seiner Strafanzeige sei nicht ersichtlich, inwiefern er durch die Herausgabe des eine Drittperson betreffenden Gutachtens mit Blick auf den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein könnte.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. März 2026 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und insbesondere zur Einräumung der Parteistellung als Geschädigter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner 1 (Staatsanwalt B.________) beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, während sich die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 2 (Prof. C.________) nicht haben vernehmen lassen. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit einem weiteren, nach Ablauf der Replikfrist eingereichten Schreiben legt er zudem einen Ausstandsentscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2026 vor, der auf das oben erwähnte Gesuch von D.________ erging, und nimmt dazu inhaltlich Stellung.

Erwägungen:

1.

Der angefochtene Entscheid erging in einem Ermächtigungsverfahren und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da er dem Beschwerdeführer die Parteistellung abspricht, schliesst er für diesen das Verfahren ab und ist deshalb als Endentscheid bzw. Teilendentscheid zu qualifizieren (Art. 90 bzw. Art. 91 lit. b BGG; Urteil 1C_66/2026 vom 24. April 2026 E. 2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner prozessualen Parteirechte und ist deshalb nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 151 I 294 E. 1.3 mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit, bei erfolgreicher Beschwerdeführung an der Strafuntersuchung teilzunehmen und Parteirechte auszuüben, ein praktischer Nutzen, der nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (Urteil 1C_362/2025 vom 16. Juni 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine solche Möglichkeit der Teilnahme als Partei wird durch die Stellung als geschädigte Person eröffnet, da sich diese durch eine entsprechende Erklärung als Privatklägerschaft konstituieren kann (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Person, die Strafanzeige erstattet, ist dagegen lediglich ein "anderer Verfahrensbeteiligter" (Art. 105 lit. b StPO). Ausser dem Anspruch, auf Anfrage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO).

2.2. Nach Art. 111 Abs. 1 BGG muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können, wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Für die Frage des Rechts des Beschwerdeführers auf Teilnahme am (primär durch kantonales öffentliches Recht geregelten) kantonalen Ermächtigungsverfahren ist somit entscheidend, ob er die Stellung eines Geschädigten hat. Im Umstand, dass ihm das Obergericht diese abgesprochen hat, erkennt er unter anderem eine Verletzung von Art. 115 Abs. 1 StPO und Art. 320 StGB sowie eine willkürliche bzw. offensichtlich unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG .

2.3. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 152 IV 249 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4. Gemäss Art. 320 StGB ist wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat.

Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sog. Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (d.h. jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher unerheblich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (zum Ganzen: BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweis).

Ein Geheimnis offenbart, wer es einem dazu nicht ermächtigten Dritten zur Kenntnis bringt oder diesem die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch dessen Geheimhaltungsinteresse (zum Ganzen: BGE 142 IV 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

Betrifft das Geheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, ist dieser nach der Rechtsprechung bei Verletzung des Amtsgeheimnisses geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteil 1B_29/2018 vom 24. August 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.5. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass jemand, der sich am Vorverfahren als geschädigte Person beteiligen will, die unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten nicht strikt beweisen muss. Es genügt, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen als hinreichend wahrscheinlich erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich anhand des behördlich festgestellten Sachverhalts und den Behauptungen der sich als geschädigt erachtenden Person. Auf deren nachvollziehbare Vorbringen ist gänzlich abzustellen, wenn die zuständige Behörde noch keine Beweise erhoben hat (vgl. Urteil 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.1 und 4.4; vgl. auch Art. 303 Abs. 2 StPO). Die verfahrensrechtliche Stellung als geschädigte Person ist eine vorläufige und hat im weiteren Verfahren einer erneuten und vertieften Prüfung standzuhalten, wobei es gerade die Teilnahmerechte sind, die es der geschädigten Person erlauben, ihre Position auch insofern zu verteidigen (vgl. Urteile 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.4; 6B_306/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3.3; 1B_698/2012 vom 8. März 2013 E. 2.6).

2.6. Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Funktion als Verfahrensleiter einen Antrag des Beschwerdeführers auf Herausgabe des Gutachtens D.________ am 8. Juli 2025 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer war es somit nicht möglich, dieses zusammen mit seiner Strafanzeige als Beleg einzureichen. Inwieweit sich im Gutachten D.________ Informationen über den Beschwerdeführer befinden bzw. welcher Natur diese sind, lässt sich somit derzeit nicht nachprüfen. Das Obergericht hat deshalb zu Recht auf die Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige des Beschwerdeführers abgestellt, wobei es allerdings zentrale Elemente unerwähnt liess. So hielt es einzig fest, das Gutachten betreffe eine Drittperson und es sei nicht ersichtlich, dass dessen Beizug bzw. Herausgabe den Beschwerdeführer mit Blick auf den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses unmittelbar in seinen eigenen Rechten hätte verletzen können. Der Beschwerdeführer hatte freilich in seiner Strafanzeige deutlich darauf hingewiesen, dass sich sein eigenes Gutachten auf das beigezogene stütze. Er legte seiner Strafanzeige zum Beleg die Kopie einer Seite des ihn betreffenden Gutachtens bei, worauf der Beschwerdegegner 2 explizit das Gutachten D.________ als Informationsgrundlage aufgeführt und darüber hinaus erwähnt hatte, dass ihm dieses auf Nachfrage von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn indessen der Beschwerdegegner 1 davon ausging, dass das Gutachten D.________ dem Beschwerdegegner 2 für seine eigene Begutachtung nützlich sein könnte, ist vorläufig davon auszugehen, dass sich darin auch geheime Tatsachen aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers befinden. Indem das Obergericht dies ausser Acht liess, verletzte es Art. 115 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB .

3.

Die Beschwerde ist somit antragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Obergericht wird auf die Gesuche des Beschwerdeführers eintreten und darüber inhaltlich zu befinden haben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Beschwerde einzugehen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold