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1C_173/2008

Uferschutzplanung,

Bundesgericht · 2009-03-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_173/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_173/2008

Verfügung vom 30. März 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

Eheleute X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Patricia Sidler,

gegen

Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen, vertreten durch den Gemeinderat, Poststrasse 21, 2572 Sutz-Lattrigen,

Amt für Gemeinden und Raumordnung des

Kantons Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern.

Gegenstand

Uferschutzplanung,

Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid

vom 17. März 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.

In Erwägung,

dass die Ehegatten X.________ mit Eingabe vom 16. April 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschwerdeentscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern vom 17. März 2008 erhoben haben;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2009 ihre Beschwerde vom 16. April 2008 zurückgezogen haben;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_173/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen sowie dem Amt für Gemeinden und Raumordnung und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli