Plangenehmigung Schallschutzanlage für Triebwerkstandläufe an Grossflugzeugen | Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_170/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departe-ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie der Stadt Kloten, der Stadt Opfikon und der Gemeinde Rümlang schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 01.03.2013 1C 170/2010 (1C_170/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 01.03.2013 1C 170/2010 (1C_170/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 01.03.2013 1C 170/2010 (1C_170/2010)
Plangenehmigung Schallschutzanlage für Triebwerkstandläufe an Grossflugzeugen | Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1C_170/2010 Verfügung vom 1. März 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte Swiss International Air Lines AG, Postfach, 4056 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Flughafen Zürich AG (unique zurich airport), Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Daniel Kunz und Dr. Roland Gfeller, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, weiter beteiligt: Stadt Kloten, vertreten durch den Stadtrat, Stadthaus, Kirchgasse 7, Postfach St 1036, 8302 Kloten, Stadt Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg, Gemeinde Rümlang, Glattalstrasse 181, Postfach, 8153 Rümlang, diese drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler. Gegenstand Plangenehmigung Schallschutzanlage für Triebwerkstandläufe an Grossflugzeugen, Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Februar 2010 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. wird in Erwägung, dass die Parteien sich gemäss Eingaben vom 25./26. Februar 2013 geeinigt und die Einzelheiten zum Bau und Betrieb der gewünschten Schallschutzanlage geregelt haben; dass gestützt darauf das UVEK die Plangenehmigung für die betreffende Anlage erteilt hat; dass demzufolge das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien gegenstandslos geworden ist; dass nach Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren von einer Gerichtsgebühr abgesehen werden kann und die Parteikosten laut den Eingaben vom 25./26. Februar 2013 wettzuschlagen sind; festgestellt und verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_170/2010 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departe-ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, sowie der Stadt Kloten, der Stadt Opfikon und der Gemeinde Rümlang schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. März 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Merkli Der Gerichtsschreiber: Bopp