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1C_16/2009

Entzug des Führerausweises,

Bundesgericht · 2009-02-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 30 VZV vorsorglich und ordnete gleichzeitig die Zustellung eines Arztzeugnisses an, welches seine Fahrtauglichkeit bejahe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 wandte sich X.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 bestätigte die Rekurskommission die Verfügung vom 3. Dezember 2008 und sah davon ab, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

E. 2 Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 17. Dezember 2008.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

E. 3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise und hält dafür, der Führerausweisentzug sei nicht rechtsgültig. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

E. 4 Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_16/2009

Urteil vom 6. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 30 VZV vorsorglich und ordnete gleichzeitig die Zustellung eines Arztzeugnisses an, welches seine Fahrtauglichkeit bejahe. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 wandte sich X.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 bestätigte die Rekurskommission die Verfügung vom 3. Dezember 2008 und sah davon ab, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

2.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 17. Dezember 2008.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine Weise und hält dafür, der Führerausweisentzug sei nicht rechtsgültig. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehr- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp