Unentgeltliche Rechtspflege | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.04.2008 1C 166/2008 (1C_166/2008) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.04.2008 1C 166/2008 (1C_166/2008) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.04.2008 1C 166/2008 (1C_166/2008)
Unentgeltliche Rechtspflege | Strassenbau und Strassenverkehr
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_166/2008 Urteil vom 18. April 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege, Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung. In Erwägung, dass die Abgaberechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Verfügung vom 31. März 2008 ein von X.________ in einem Verfahren betreffend Führerausweisentzug gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen hat; dass X.________ gegen diese Verfügung der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) führt; dass das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen davon abgesehen hat, beim Luzerner Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art.42 Abs. 2 BGG, s. dazu auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben, womit das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. April 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp