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1C 164/2011

Bundesgericht · 2011-04-11 · Deutsch CH
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Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 3. April (Postaufgabe: 5. April) 2011 führt X.________ gegen den am 2. März 2011 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

E. 2 Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Laut Aktenlage ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 4. März 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 5. März 2011 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 4. April 2011 (Montag) ist sie abgelaufen (Art. 45 BGG). Die erst am Dienstag, 5. April 2011 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

E. 3 Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.04.2011 1C 164/2011 (1C_164/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.04.2011 1C 164/2011 (1C_164/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.04.2011 1C 164/2011 (1C_164/2011)

Führerausweisentzug | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_164/2011 Urteil vom 11. April 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Abteilung Administrativmassnahmen, Postgasse 29, 8750 Glarus. Gegenstand Führerausweisentzug, Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer. Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 3. April (Postaufgabe: 5. April) 2011 führt X.________ gegen den am 2. März 2011 betreffend Führerausweisentzug ergangenen Entscheid der I. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen. 2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Laut Aktenlage ist der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 4. März 2011 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am 5. März 2011 zu laufen begonnen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 4. April 2011 (Montag) ist sie abgelaufen (Art. 45 BGG). Die erst am Dienstag, 5. April 2011 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (s. Art. 48 BGG). Demgemäss ist schon aus diesem Grund nicht darauf einzutreten. Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 3. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. April 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp