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1C_159/2010

Bauwesen; Rechtsverweigerungs

Bundesgericht · 2010-06-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 1C_159/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Herrliberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Dispositiv
  1. Abteilung, 1. Kammer. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 16. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 eingereicht hat; dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2010 eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach er die Beschwerde im Verfahren 1C_159/2010 zurückzieht und die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt; dass die Parteien gemäss dieser Vereinbarung gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt; dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; verfügt der Präsident:
  2. Das Verfahren 1C_159/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  5. Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Herrliberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_159/2010

Verfügung vom 28. Juni 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,

gegen

Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Rolf Huber,

Baukommission Herrliberg, Forchstrasse 9, Postfach, 8704 Herrliberg, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Peter Müller.

Gegenstand

Bauwesen; Rechtsverweigerungsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Dezember 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 16. März 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2009 eingereicht hat;

dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2010 eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach er die Beschwerde im Verfahren 1C_159/2010 zurückzieht und die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt;

dass die Parteien gemäss dieser Vereinbarung gegenseitig auf eine Prozessentschädigung verzichten;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten trägt;

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_159/2010 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Baukommission Herrliberg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli