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1C 151/2018

Bundesgericht · 2018-04-10 · Deutsch CH
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Unentgeltliche Rechtspflege; Nichtleistung des Kostenvorschusses | Verwaltungsverfahren

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist am 6. März 2018 auf eine Beschwerde von A.________ in einer Verwaltungssache (Beschlagnahme einer Waffe mit Munition) androhungsgemäss nicht eingetreten mit der Begründung, er habe den Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Mit Eingabe vom 6. April 2018 lehnt A.________ dieses Urteil ab und weist es zurück; er erhebt damit sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht u.a. unter Berufung auf seine Familienbibel geltend, dass Willkür und Korruption "im System" herrschten und er nicht kriminalisiert werden wolle. Mit solchen und weiteren kaum verständlichen Vorbringen setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern dieser Recht verletzt; das ist auch nicht ersichtlich.

E. 3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.04.2018 1C 151/2018 (1C_151/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.04.2018 1C 151/2018 (1C_151/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.04.2018 1C 151/2018 (1C_151/2018)

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichtleistung des Kostenvorschusses | Verwaltungsverfahren

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1C_151/2018 Urteil vom 10. April 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, Postfach 2742, 5001 Aarau, Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau. Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege; Nichtleistung des Kostenvorschusses, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 6. März 2018 (WBE.2017.537 / cb / jb (SKRD.17.6280)). Erwägungen: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ist am 6. März 2018 auf eine Beschwerde von A.________ in einer Verwaltungssache (Beschlagnahme einer Waffe mit Munition) androhungsgemäss nicht eingetreten mit der Begründung, er habe den Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Mit Eingabe vom 6. April 2018 lehnt A.________ dieses Urteil ab und weist es zurück; er erhebt damit sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, es aufzuheben. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Der Beschwerdeführer macht u.a. unter Berufung auf seine Familienbibel geltend, dass Willkür und Korruption "im System" herrschten und er nicht kriminalisiert werden wolle. Mit solchen und weiteren kaum verständlichen Vorbringen setzt er sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht dar, inwiefern dieser Recht verletzt; das ist auch nicht ersichtlich. 3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. April 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Störi