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1C_147/2012

Kontrollfahrt,

Bundesgericht · 2012-03-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_147/2012

Urteil vom 9. März 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand

Kontrollfahrt,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2012

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit Verfügung vom 21. Juni 2012 angeordnet hat, dass X.________ eine Kontrollfahrt in Begleitung eines Verkehrsexperten zu absolvieren habe;

dass X.________ gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat;

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 31. Januar 2012 die Beschwerde abgewiesen hat;

dass X.________ das verwaltungsgerichtliche Urteil am 5. März 2012 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten hat;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass sich X.________ in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli