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1C_142/2024

Nachträgliche Baubewilligung für Steinkorbmauer u.w.; Wiederherstellung,

Bundesgericht · 2024-03-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_142/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_142/2024

Verfügung vom 21. März 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Sindy Pajarola,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde Freienbach,

handelnd durch den Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Nachträgliche Baubewilligung für Steinkorbmauer u.w.; Wiederherstellung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III, vom 25. Januar 2024 (III 2023 150).

Erwägungen:

Die A.________ AG erhob am 6. März 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Januar 2024 betreffend nachträgliche Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Mit Eingabe vom 14. März 2024 zog sie die Beschwerde vollumfänglich zurück. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig; ein gänzlicher Verzicht auf eine Kostenerhebung rechtfertigt sich nicht (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_142/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Freienbach, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur