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1C_13/2025

Öffentliches Personalrecht; Lohneinstufung,

Bundesgericht · 2025-03-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Kanton Zürich hat am 10. Januar 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Anträgen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Verfügung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei Mit Eingabe vom 20. März 2025 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter Verweis auf eine beigelegte Vergleichsvereinbarung vom 19./20. März 2025 zurück.

E. 2 Demnach ist das Beschwerdeverfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der beigelegten Vergleichsvereinbarung entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Verfügung 1C_380/2013 vom 12. März 2014 E. 3).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_13/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_13/2025

Verfügung vom 25. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

Kanton Zürich,

handelnd durch die Kantonspolizei Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

und diese vertreten durch Rechtsanwalt Simon Hampl,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht; Lohneinstufung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. November 2024 (VB.2023.00640).

Erwägungen:

1.

Der Kanton Zürich hat am 10. Januar 2025 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Anträgen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Verfügung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2023 zu bestätigen.

Das Verwaltungsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei

Mit Eingabe vom 20. März 2025 zieht der Beschwerdeführer seine Beschwerde unter Verweis auf eine beigelegte Vergleichsvereinbarung vom 19./20. März 2025 zurück.

2.

Demnach ist das Beschwerdeverfahren vom Instruktionsrichter als Einzelrichter zufolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der beigelegten Vergleichsvereinbarung entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Verfügung 1C_380/2013 vom 12. März 2014 E. 3).

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren 1C_13/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Gelzer