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1C_139/2008

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Bundesgericht · 2008-04-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_139/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Goldingen sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_139/2008/sst

Verfügung vom 30. April 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________

gegen

Politische Gemeinde Goldingen, Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 8638 Goldingen

Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch das

Baudepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,

Gegenstand

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008.

In Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 26. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008 erhoben haben;

dass X.________ mit Schreiben vom 28. April 2008 ihre Beschwerde vom 26. März 2008 zurückgezogen haben;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 1C_139/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Goldingen sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli