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1C 138/2009

Bundesgericht · 2009-05-11 · Deutsch CH
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Führerausweisentzug, Kosten | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 11.05.2009 1C 138/2009 (1C_138/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 11.05.2009 1C 138/2009 (1C_138/2009) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 11.05.2009 1C 138/2009 (1C_138/2009)

Führerausweisentzug, Kosten | Strassenbau und Strassenverkehr

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_138/2009 Urteil vom 11. Mai 2009 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche, Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. Gegenstand Führerausweisentzug, Kosten; Beschwerde gegen das Urteil vom 16. März 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 29. März (Postaufgabe: 31. März) 2009 gegen ein am 16. März 2009 betreffend Rechnung der Motorfahrzeugkontrolle ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, zu den Beschwerden Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird; Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. Mai 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp