Plangenehmigung (Marthalen - Verschiebung Bahnhof und Stellwerkersatz) | Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 02.05.2012 1C 136/2012 (1C_136/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 02.05.2012 1C 136/2012 (1C_136/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 02.05.2012 1C 136/2012 (1C_136/2012)
Plangenehmigung (Marthalen - Verschiebung Bahnhof und Stellwerkersatz) | Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_136/2012 Urteil vom 2. Mai 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern. Gegenstand Plangenehmigung (Marthalen - Verschiebung Bahnhof und Stellwerkersatz), Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
18. Januar 2012 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist bis 25. April 2012 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat; dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr (BAV) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Mai 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp