Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_134/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 20.03.2012 1C 134/2012 (1C_134/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 20.03.2012 1C 134/2012 (1C_134/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 20.03.2012 1C 134/2012 (1C_134/2012)
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_134/2012 Verfügung vom 20. März 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2011 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. In Erwägung, dass X.________ seine Beschwerde vom 28. Februar 2012, die er gegen den am 19. Oktober 2011 ergangenen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern einreichte, mit Schreiben vom 13. März 2012 zurückgezogen hat; dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_134/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 20. März 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp