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1C_12/2026

Annullierung Führerausweis / Wiederherstellung der Frist,

Bundesgericht · 2026-01-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 annullierte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, vertreten durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle, den Führerausweis auf Probe von A.________ und zog den diesem unter Vorbehalt erteilten unbefristeten Führerausweis ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wobei er zugleich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Mit Urteil vom 10. November 2025 wies das Gericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein.

E. 2 Mit vom 6. Januar 2026 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2025, wobei er zugleich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

E. 3 Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. November 2025 zugestellt. Die vorliegend massgebliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 13. November 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 12. Dezember 2025. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und der auf dem Briefumschlag angebrachten Barcode-Etikette erst am 6. Januar 2026 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts und damit klar verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Er stellt indes ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden und nicht einmal Geld für den fristgerechten Versand der Beschwerde gehabt. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die fragliche Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1 ; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3). Ein derartiges Hindernis macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zum einen erscheint sein Vorbringen, seine finanzielle Situation habe ihm nicht einmal ermöglicht, das Porto für den fristgerechten Versand seiner Beschwerde zu bezahlen, nicht glaubhaft. Zum anderen legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den geringen Betrag für den Versand der Beschwerde von Dritten, etwa vorschussweise, erhältlich zu machen. Die Fristversäumnis erscheint demnach nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG , weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die klar verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.

E. 4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch bei Wiederherstellung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb das vom Beschwerdeführer bei ihr gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den betreffenden Erwägungen nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich zum Vorfall, der zu der gegen ihn verfügten strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme geführt hat, sowie zu dem diesen Vorfall betreffenden Strafverfahren und Strafurteil äussert, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auch bei Wiederherstellung der Beschwerdefrist wäre damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_12/2026

Urteil vom 9. Januar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach.

Gegenstand

Annullierung Führerausweis / Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. November 2025 (VWBES.2025.344).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 annullierte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, vertreten durch die kantonale Motorfahrzeugkontrolle, den Führerausweis auf Probe von A.________ und zog den diesem unter Vorbehalt erteilten unbefristeten Führerausweis ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, wobei er zugleich ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Mit Urteil vom 10. November 2025 wies das Gericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab und trat auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht ein.

2.

Mit vom 6. Januar 2026 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2025, wobei er zugleich um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. November 2025 zugestellt. Die vorliegend massgebliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 13. November 2025 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 12. Dezember 2025. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post und der auf dem Briefumschlag angebrachten Barcode-Etikette erst am 6. Januar 2026 der Schweizerischen Post zuhanden des Bundesgerichts und damit klar verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Er stellt indes ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe sich in einer akuten finanziellen Notlage befunden und nicht einmal Geld für den fristgerechten Versand der Beschwerde gehabt.

Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird die Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihr Vertreter bzw. ihre Vertreterin durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Bestimmung kann nur angenommen werden, wenn die fragliche Partei keinerlei Verschulden trifft (vgl. BGE 149 IV 97 E. 2.1 ; 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_774/2021 vom 3. November 2021 E. 1.3).

Ein derartiges Hindernis macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Zum einen erscheint sein Vorbringen, seine finanzielle Situation habe ihm nicht einmal ermöglicht, das Porto für den fristgerechten Versand seiner Beschwerde zu bezahlen, nicht glaubhaft. Zum anderen legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, den geringen Betrag für den Versand der Beschwerde von Dritten, etwa vorschussweise, erhältlich zu machen. Die Fristversäumnis erscheint demnach nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG , weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die klar verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist somit gegenstandslos.

4.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch bei Wiederherstellung der Beschwerdefrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könnte.

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb das vom Beschwerdeführer bei ihr gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die verspätete Beschwerde nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den betreffenden Erwägungen nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er sich zum Vorfall, der zu der gegen ihn verfügten strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahme geführt hat, sowie zu dem diesen Vorfall betreffenden Strafverfahren und Strafurteil äussert, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auch bei Wiederherstellung der Beschwerdefrist wäre damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur