Verleihung / Bewilligung von Wassernutzungsrechten | Ökologisches Gleichgewicht
Dispositiv
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_12/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 10.05.2010 1C 12/2010 (1C_12/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.05.2010 1C 12/2010 (1C_12/2010) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.05.2010 1C 12/2010 (1C_12/2010)
Verleihung / Bewilligung von Wassernutzungsrechten | Ökologisches Gleichgewicht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_12/2010 Verfügung vom 10. Mai 2010 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp.
1. Verfahrensbeteiligte A.________,
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, handelnd durch E.________ AG,
3. Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________, handelnd durch F.________ AG, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, gegen D.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Zelger, Regierungsrat des Kantons Nidwalden, Staatskanzlei, Dorfplatz 2, 6371 Stans. Gegenstand Verleihung/Bewilligung von Wassernutzungsrechten, Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Oktober 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung. In Erwägung, dass A.________ und Mitbeteiligte ihre am 11. Januar 2010 gegen das am 19. Oktober 2009 ergangene Urteil der Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden erhobene Beschwerde gestützt auf die mit der Beschwerdegegnerin am 27. April 2010 getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 29. April 2010 zurückgezogen haben; dass gemäss Ziff. 8 der Vereinbarung die Beschwerdegegnerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernommen hat und die Parteikosten wettgeschlagen worden sind; wird festgestellt und verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_12/2010 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Mai 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp