Abtimmungsbotschaft Bern erneuerbar | Politische Rechte
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde im Verfahren 1C_123/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. April 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp
Dispositiv
- Verfahrensbeteiligte Bund der Steuerzahler Bern (BDS),
- Junge SVP Kanton Bern, p.A. Grossrat Erich J. Hess,
- Thomas Fuchs, Grossrat und a/Nationalrat,
- Martin Schlup, Grossrat, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8. Gegenstand Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar", Beschwerde gegen die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" des Grossen Rats des Kantons Bern. In Erwägung, dass die vom Bund der Steuerzahler Bern und weiteren Beteiligten betreffend die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2013 gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. März 2013 gegenstandslos geworden ist; dass bei Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird verfügt:
- Die Beschwerde im Verfahren 1C_123/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 05.04.2013 1C 123/2013 (1C_123/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 05.04.2013 1C 123/2013 (1C_123/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 05.04.2013 1C 123/2013 (1C_123/2013)
Abtimmungsbotschaft Bern erneuerbar | Politische Rechte
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 1/2} 1C_123/2013 Verfügung vom 5. April 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp.
1. Verfahrensbeteiligte Bund der Steuerzahler Bern (BDS),
2. Junge SVP Kanton Bern, p.A. Grossrat Erich J. Hess,
3. Thomas Fuchs, Grossrat und a/Nationalrat,
4. Martin Schlup, Grossrat, Beschwerdeführer, gegen Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8. Gegenstand Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar", Beschwerde gegen die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" des Grossen Rats des Kantons Bern. In Erwägung, dass die vom Bund der Steuerzahler Bern und weiteren Beteiligten betreffend die Abstimmungsbotschaft "Bern erneuerbar" erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2013 gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 25. März 2013 gegenstandslos geworden ist; dass bei Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_123/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern sowie dem Regierungsrat und dem Grossen Rat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. April 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp