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1C 119/2011

Bundesgericht · 2011-10-06 · Deutsch CH
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Raumplanung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_119/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Neuenkirch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 06.10.2011 1C 119/2011 (1C_119/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 06.10.2011 1C 119/2011 (1C_119/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 06.10.2011 1C 119/2011 (1C_119/2011)

Raumplanung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_119/2011 Verfügung vom 6. Oktober 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, gegen

1. G.________,

2. H.________,

3. I.________, Beschwerdegegner, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Zumbühl, Gemeinderat Neuenkirch, Luzernstrasse 16, 6206 Neuenkirch. Gegenstand Raumplanung, Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Februar 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung. In Erwägung, dass A.________ und fünf Mitbeteiligte mit Eingabe vom 14. März 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. Februar 2011 erhoben haben; dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2011 ihre Beschwerde vom 14. März 2011 zurückgezogen und dem Bundesgericht mitgeteilt haben, die Beschwerdegegner würden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- beantragen, womit die Beschwerdeführer ebenfalls einverstanden seien; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten tragen (Art. 66 Abs. 1); dass die Beschwerdeführer den privaten Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten haben (Art. 68 Abs. 2 BGG); verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_119/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer haben den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Neuenkirch und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. Oktober 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli