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1C 115/2008

Bundesgericht · 2008-04-07 · Deutsch CH
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Verwarnung | Strassenbau und Strassenverkehr

Dispositiv
  1. Das Verfahren 1C_115/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 07.04.2008 1C 115/2008 (1C_115/2008) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 07.04.2008 1C 115/2008 (1C_115/2008) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 07.04.2008 1C 115/2008 (1C_115/2008)

Verwarnung | Strassenbau und Strassenverkehr

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_115/2008 Verfügung vom 7. April 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern. Gegenstand Verwarnung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Februar 2008 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 6. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 6. Februar 2008 erhoben hat; dass X.________ mit Schreiben vom 30. März 2008 seine Beschwerde vom 6. März 2008 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass keine Kosten zu erheben sind; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1C_115/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. April 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Pfäffli