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1C 112/2013

Bundesgericht · 2013-12-18 · Deutsch CH
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Baueinsprache | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_112/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
  3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Arosa und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.12.2013 1C 112/2013 (1C_112/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.12.2013 1C 112/2013 (1C_112/2013) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.12.2013 1C 112/2013 (1C_112/2013)

Baueinsprache | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1C_112/2013 Verfügung vom 18. Dezember 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________, Beschwerdeführerinnen, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Martin Buchli, gegen

1. D.________,

2. E.________, Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel, Gemeinde Arosa, Rathaus, 7050 Arosa. Gegenstand Baueinsprache, Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer. In Erwägung, dass A.________ und Mitbeteiligte ihre am 28. Januar 2013 in Bezug auf das am 11. Dezember 2012 betreffend Baueinsprache (Lex Weber) ergangene Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 13. Dezember 2013 zurückgezogen haben; dass dementsprechend die bundesgerichtlichen Kosten - bei den gegebenen Verhältnissen eine reduzierte Gerichtsgebühr von 300 Franken - den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass den Beschwerdegegnern durch das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden und deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; dass sodann auch der Gemeinde Arosa keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117); wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_112/2013 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Arosa und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Dezember 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp