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1C_102/2015

Zonenplanänderung,

Bundesgericht · 2015-11-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_102/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Walchwil, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_102/2015

Verfügung vom 24. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spoerri,

gegen

Gemeinderat Walchwil,

Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil,

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.

Gegenstand

Zonenplanänderung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

-

In Erwägung,

dass A.________ seine am 13. Februar 2015 betreffend Zonenplanänderung erhobene Beschwerde gegen das am 23. Dezember 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 16. November 2015 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird verfügt:

1.

Die Beschwerde im Verfahren 1C_102/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Walchwil, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Misic