Nichteintreten auf Strafklage bzw. Nichteröffnung eines Strafverfahrens | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 18.03.2011 1B 98/2011 (1B_98/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 18.03.2011 1B 98/2011 (1B_98/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 18.03.2011 1B 98/2011 (1B_98/2011)
Nichteintreten auf Strafklage bzw. Nichteröffnung eines Strafverfahrens | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_98/2011 Urteil vom 18. März 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Gegenstand Nichteintreten auf eine Strafklage bzw. Nichteröffnung eines Strafverfahrens, Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2010 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. In Erwägung, dass X.________ gegen den am 7. Dezember 2010 betreffend Nichteintreten auf eine Strafklage bzw. Nichteröffnung eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Eingabe vom 1. März 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei der Anklagekammer eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. März 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp