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1B_96/2010

Untersuchungshaft,

Bundesgericht · 2010-04-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_96/2010

Urteil vom 1. April 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. März 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.

In Erwägung,

dass die zuständige Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich X.________ gemäss Verfügung vom 25. März 2010 in Untersuchungshaft versetzt hat;

dass der Inhaftierte hiergegen beim Bezirksgericht "Beschwerde/Rekurs" erhoben hat;

dass das Bezirksgericht die Beschwerde gemäss Verfügung vom 26. März 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen;

dass die Eingabe der Sache nach als gegen die Haftverfügung gerichtete Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) entgegenzunehmen ist;

dass X.________ seine Inhaftierung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp