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1B_92/2015

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Bundesgericht · 2015-04-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_92/2015

Urteil vom 2. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Kupfergasse 4, 4310 Rheinfelden,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Betreibungsamt Rheinfelden, Kirchgasse 2, 4310 Rheinfelden,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Kirchplatz 2, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015

des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 29. Januar 2015 im Strafverfahren gegen B.________ eine Nichtanhandnahme-verfügung erliess;

dass der Zivil- und Strafkläger A.________ sich hiergegen ans Obergericht des Kantons Aargau wandte;

dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen den Beschwerde-führer mit Verfügung vom 18. Februar 2015 aufforderte, für das obergerichtliche Verfahren innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen;

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;

dass der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer das uP-Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2015 abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- innert zehn Tagen angesetzt hat (dies verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgerechter Leistung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten);

dass A.________ diese Verfügung mit vom 13. März 2015 datierter Eingabe zu Handen des Obergerichts beanstandet hat;

dass die Beschwerdekammer diese Beschwerde am 18. März 2015 zuständigkeitshalber und unter Verzicht auf eine Stellungnahme ans Bundesgericht weitergeleitet hat;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, womit das der Sache nach gestellte uP-Gesuch gegenstandslos geworden ist;

wird erkannt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp