opencaselaw.ch

1B_83/2007

Strafverfahren; Rechtsverzögerung; Entschädigung,

Bundesgericht · 2007-06-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Das Verfahren 1B_83/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_83/2007 /wim

Verfügung vom 25. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung; Entschädigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. März 2007.

Es wird in Erwägung,

dass X.________ mit Eingabe vom 14. Mai 2007 Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2007 erhoben hat;

dass X.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2007 ihre Beschwerde vom 14. Mai 2007 zurückgezogen hat;

dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;

dass keine Kosten zu erheben sind;

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.

Das Verfahren 1B_83/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: