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1B_82/2022

Strafverfahren; Ausstand,

Bundesgericht · 2022-04-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_82/2022

Urteil vom 21. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 (SG.2020.3139)

Erwägungen:

Mit "Einsprache" vom 10. Februar 2022 bringt A.________ vor, er habe am 9. Februar 2022 von seinem Mitangeklagten B.________ den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2021 über sein Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten Dominik Kiener zugeschickt erhalten. Ihm persönlich sei der Entscheid (noch) nicht zugestellt worden. Die ausführliche Begründung seiner Einsprache erfolge "in Kürze".

Gegen einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt über ein Ausstandsgesuch in einem Strafverfahren ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. Die Frist für deren Erhebung beträgt 30 Tage ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Sie ist längst abgelaufen, ohne dass der Beschwerdeführer eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht hätte.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi