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1B_780/2012

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Bundesgericht · 2013-01-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_780/2012

Urteil vom 3. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 15. November 2012.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Verfügung vom 20. Juli 2012 eine von X.________ gegen ihren Ex-Ehemann Y.________ betreffend Entziehen von Unmündigen verlangte Strafuntersuchung nicht anhand nahm;

dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich führte;

dass dessen III. Strafkammer auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2012 nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat;

dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 Beschwerde ans Bundesgericht erhebt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem obergerichtlichen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der angefochtene Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf welche die Beschwerdeführerin schon verschiedentlich hingewiesen wurde, nicht zu genügen vermag;

dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp