Strafverfahren; Einstellung, Verfahrensrechte | Strafprozess
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Luzern zur weiteren Behandlung zugestellt.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 28.12.2012 1B 778/2012 (1B_778/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 28.12.2012 1B 778/2012 (1B_778/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 28.12.2012 1B 778/2012 (1B_778/2012)
Strafverfahren; Einstellung, Verfahrensrechte | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_778/2012 Urteil vom 28. Dezember 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee. Gegenstand Strafverfahren; Einstellung, Verfahrensrechte, Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, vom 12. Dezember 2012. In Erwägung, dass X.________ gegen die am 12. Dezember 2012 betreffend Verfahrensrechte ergangene Verfügung der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, mit Eingabe vom 15. Dezember (Poststempel: 20. Dezember) 2012, die am 27. Dezember 2012 beim Bundesgericht eingetroffen ist, Beschwerde an dieses Gericht führt; dass gemäss der der Verfügung unter Hinweis auf Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO beigefügten Rechtsbelehrung dagegen zunächst das Rechtsmittel der Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern offen steht; dass somit auf die vorliegende Beschwerde bereits mangels Letztinstanzlichkeit (s. Art. 80 BGG) nicht einzutreten und die Sache zur weiteren Behandlung ans Obergericht des Kantons Luzern zu überweisen ist; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird dem Obergericht des Kantons Luzern zur weiteren Behandlung zugestellt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3, Sursee, und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Dezember 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp