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1B 772/2012

Bundesgericht · 2013-01-04 · Deutsch CH
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Strafverfahren; Verfahrenseinstellung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.01.2013 1B 772/2012 (1B_772/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 04.01.2013 1B 772/2012 (1B_772/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 04.01.2013 1B 772/2012 (1B_772/2012)

Strafverfahren; Verfahrenseinstellung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_772/2012 Urteil vom 4. Januar 2013 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. Gegenstand Strafverfahren; Verfahrenseinstellung, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012. In Erwägung, dass X.________ am 25. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige einreichte gegen Y.________ wegen Veruntreuung etc.; dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 14. Juni 2012 einstellte; dass der Anzeiger in der Folge mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft gelangte; dass dessen Abteilung Strafrecht die Beschwerde mit Beschluss vom 4. September 2012 abgewiesen hat; dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern diesem zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass somit schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Januar 2013 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp