Strafverfahren; Einstellungsverfügung | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren 1B_723/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 14.02.2012 1B 723/2011 (1B_723/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.02.2012 1B 723/2011 (1B_723/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.02.2012 1B 723/2011 (1B_723/2011)
Strafverfahren; Einstellungsverfügung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_723/2011 Verfügung vom 14. Februar 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte Gemeinde Stäfa, handelnd durch den Gemeinderat, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Flachsmann, gegen X.________, Beschwerdegegnerin, Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen. Gegenstand Strafverfahren; Einstellungsverfügung, Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass die Gemeinde Stäfa mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 eingereicht hat; dass die Gemeinde Stäfa mit Schreiben vom 25. Januar 2012 (Postaufgabe 30. Januar 2012) ihre Beschwerde vom 24. Dezember 2011 zurückgezogen hat; dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass keine Gerichtskosten zu erheben sind; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren 1B_723/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Februar 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli