opencaselaw.ch

1B_690/2011

Strafverfahren; Kostenerlass,

Bundesgericht · 2011-12-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_690/2011

Urteil vom 13. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren; Kostenerlass,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 28. Februar 2011 eine von X.________ erhobene Beschwerde abwies und ihm dem Verfahrensausgang entsprechend die auf Fr. 1'300.-- bestimmten Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens auferlegte;

dass X.________ in der Folge dem Kantonsgericht mitteilte, er sei inhaftiert und nicht in der Lage, die ihm für die Verfahrenskosten zugestellte Rechnung zu bezahlen;

dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. November 2011 das Kostenerlassgesuch abgewiesen und dem Gesuchsteller für den betreffenden Betrag eine Stundung bis 31. Dezember 2013 gewährt hat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den kantonsgerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp