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1B_669/2020

Rechtsverweigerung.

Bundesgericht · 2021-03-12 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2020 erhebt A.________ "im Strafverfahren gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte 1. B.________ 2.C.________ 3. D.________ 4. E.________" subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Darin beanstandet sie das Verhalten der Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Solothurn sowie der Bundesanwaltschaft und des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie wirft ihnen, soweit überhaupt verständlich, ganz allgemein die Verletzung "verfassungsgarantierter Rechte der Opfer auf ein Strafverfahren", ihres Anspruchs auf eine unabhängige Justiz und ein faires Verfahren, Diskriminierung und Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen aufzuzeigen, in welchen Verfahren und welche Eingaben von ihr die beanstandeten Behörden und Gerichte rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.

E. 2 Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_669/2020

Urteil vom 12. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

Gegenstand

Rechtsverweigerung.

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2020 erhebt A.________ "im Strafverfahren gegen die liechtensteinischen Stiftungsräte 1. B.________ 2.C.________ 3. D.________ 4. E.________" subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Darin beanstandet sie das Verhalten der Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Solothurn sowie der Bundesanwaltschaft und des Obergerichts des Kantons Zürich. Sie wirft ihnen, soweit überhaupt verständlich, ganz allgemein die Verletzung "verfassungsgarantierter Rechte der Opfer auf ein Strafverfahren", ihres Anspruchs auf eine unabhängige Justiz und ein faires Verfahren, Diskriminierung und Rechtsverweigerung vor. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen aufzuzeigen, in welchen Verfahren und welche Eingaben von ihr die beanstandeten Behörden und Gerichte rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist.

2.

Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi