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1B 658/2011

Bundesgericht · 2011-12-01 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 01.12.2011 1B 658/2011 (1B_658/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 01.12.2011 1B 658/2011 (1B_658/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 01.12.2011 1B 658/2011 (1B_658/2011)

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_658/2011 Urteil vom 1. Dezember 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, Stauffacherstrasse 55, 8026 Zürich. Gegenstand Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Oktober 2011. In Erwägung, dass X.________ am 9. Februar 2011 bei der Kantonspolizei Luzern Strafanzeige gegen Y.________ wegen Nötigung erstattete; dass die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl das von den Luzerner Behörden gestützt auf die Anzeige eingeleitete Verfahren am 28. März 2011 übernahm, hernach aber gemäss Verfügung vom 5. April 2011 die Untersuchung nicht anhand nahm; dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011 abgewiesen wurde; dass er gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 18. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt; dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Beschluss auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem privaten Beschwerdegegner durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Dezember 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp