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1B 64/2023

Bundesgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH
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Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.03.2023 1B 64/2023 (1B_64/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 09.03.2023 1B 64/2023 (1B_64/2023) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 09.03.2023 1B 64/2023 (1B_64/2023)

Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_64/2023 Verfügung vom 9. März 2023 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Bünger, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Entsiegelung, Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. Dezember 2022 (GT220121-L / U). Erwägungen: Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 ist das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich auf den Antrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, bei A.________ sichergestellte und anschliessend versiegelte Datenträger zu entsiegeln, nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung hat A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (ebenso wie die Oberstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 25. Januar 2023, Verfahren 1B_56/2023) Beschwerde erhoben und sie am 17. Februar 2023 wieder zurückgezogen. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Störi