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1B_642/2011

Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,

Bundesgericht · 2011-12-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_642/2011

Urteil vom 9. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in einer gegen X.________ geführten Strafuntersuchung das von diesem gestellte Gesuch um Anordnung einer amtlichen Verteidigung abwies;

dass X.________ hiergegen Beschwerde erhob, welche mit Beschluss der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. September 2011 abgewiesen wurde;

dass er gegen diesen - ihm am 14. Oktober 2011 eröffneten Beschluss - mit Eingabe vom 11. November 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führte, wobei er in Aussicht stellte, dass Begehren, Begründung und Beweismittel nachgereicht würden;

dass die gesetzliche 30t-ägige Beschwerdefrist am 14. November 2011 abgelaufen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG);

dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seine Eingabe vom 11. November 2011 zu ergänzen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp