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1B 58/2011

Bundesgericht · 2011-03-24 · Deutsch CH
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Strafverfahren (Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung) | Strafprozess

Dispositiv
  1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_58/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 24.03.2011 1B 58/2011 (1B_58/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 24.03.2011 1B 58/2011 (1B_58/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 24.03.2011 1B 58/2011 (1B_58/2011)

Strafverfahren (Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_58/2011 Verfügung vom 24. März 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. Gegenstand Strafverfahren (Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung). In Erwägung, dass X.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2011 beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Thurgau einreichte, da dieses ihr in ihrer Strafsache nach der am 24. Januar 2011 stattgefundenen Hauptverhandlung bis zum Beschwerdezeitpunkt in gesetzwidriger Weise kein Dispositiv des damals ergangenen Urteils zugestellt habe; dass dieses Urteil der Beschwerdeführerin inzwischen, am 24. Februar 2011, mit ausführlicher Begründung versehen zugestellt worden ist; dass das bundesgerichtliche Verfahren somit gegenstandslos geworden ist; dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist; dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte; dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; wird verfügt: 1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_58/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. März 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Fonjallaz Bopp