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1B 54/2016

Bundesgericht · 2016-02-19 · Deutsch CH
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Strafverfahren | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 19.02.2016 1B 54/2016 (1B_54/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 19.02.2016 1B 54/2016 (1B_54/2016) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 19.02.2016 1B 54/2016 (1B_54/2016)

Strafverfahren | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_54/2016 Urteil vom 19. Februar 2016 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. Gegenstand Strafverfahren. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Dezember 2015 auf eine Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2015 in Sachen Verlängerung der Sicherheitshaft wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist; dass sich A.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2016 erneut ans Bundesgericht wandte, ohne indessen darzulegen, gegen welchen Entscheid sich ihre Beschwerde richten sollte; dass das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 15. Februar 2016 aufforderte, den fehlenden angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten ihre Rechtsschrift unbeachtet bleibe; dass A.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2016 (Postaufgabe 17. Februar 2016) den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2015, ein Schreiben der Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt sowie ein Beschluss und ein Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, je vom 11. November 2015, eingereicht hat; dass aus den Beschwerdebeilagen ein der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegender Entscheid nicht ersichtlich ist, da die eingereichten Entscheide nicht kantonal letztinstanzlich sind (Art. 80 Abs. 1 BGG) und/oder die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist (Art. 100 BGG); dass sich auch aus den Eingaben vom 12. und 16. Februar 2016 nicht ergibt, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Februar 2016 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli