Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern etc. hat die Staats- und Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Glarus sein Mobiltelefon sichergestellt und auf seinen Antrag gesiegelt. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Mobiltelefon zur Auswertung entsiegelt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und seine Ausführungen haben auch keinen direkten Bezug zur angefochtenen Entsiegelung. Er setzt sich denn auch mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht sachgerecht auseinander. So bestreitet er etwa den Tatverdacht mit der Behauptung, er habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht am "Verkehrsleben" teilgenommen und sei von der Polizei "zu Fuss" festgenommen worden. Dass er nicht am Steuer eines Personenwagens festgenommen wurde, ergibt sich indessen bereits aus dem angefochtenen Entscheid. Darin findet sich allerdings auch eine plausible Begründung dafür, dass und weshalb er trotzdem verdächtig ist, kurz zuvor einen Personenwagen gelenkt zu haben. Diese und seine weiteren, an der Sache vorbeigehenden Vorbringen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 10.11.2022 1B 546/2022 (1B_546/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 10.11.2022 1B 546/2022 (1B_546/2022) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 10.11.2022 1B 546/2022 (1B_546/2022)
Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_546/2022 Urteil vom 10. November 2022 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus. Gegenstand Strafverfahren; Entsiegelung, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus, Zwangsmassnahmengericht, vom 5. Oktober 2022 (SG.2022.00082). Erwägungen: 1. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern etc. hat die Staats- und Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Glarus sein Mobiltelefon sichergestellt und auf seinen Antrag gesiegelt. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2022 hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Mobiltelefon zur Auswertung entsiegelt. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und seine Ausführungen haben auch keinen direkten Bezug zur angefochtenen Entsiegelung. Er setzt sich denn auch mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht sachgerecht auseinander. So bestreitet er etwa den Tatverdacht mit der Behauptung, er habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht am "Verkehrsleben" teilgenommen und sei von der Polizei "zu Fuss" festgenommen worden. Dass er nicht am Steuer eines Personenwagens festgenommen wurde, ergibt sich indessen bereits aus dem angefochtenen Entscheid. Darin findet sich allerdings auch eine plausible Begründung dafür, dass und weshalb er trotzdem verdächtig ist, kurz zuvor einen Personenwagen gelenkt zu haben. Diese und seine weiteren, an der Sache vorbeigehenden Vorbringen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. November 2022 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Jametti Der Gerichtsschreiber: Störi