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1B 535/2011

Bundesgericht · 2011-09-29 · Deutsch CH
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Beschlagnahme | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 29.09.2011 1B 535/2011 (1B_535/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 29.09.2011 1B 535/2011 (1B_535/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 29.09.2011 1B 535/2011 (1B_535/2011)

Beschlagnahme | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_535/2011 Urteil vom 29. September 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern, Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern. Gegenstand Beschlagnahme, Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. In Erwägung, dass X.________ gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend Hanf Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht hat und dabei das Ersuchen stellte, es sei ihm "postwendend das Ernten zu ermöglichen"; dass die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts diesem Ersuchen mit Verfügung vom 20. September 2011 nicht stattgegeben hat; dass X.________ gegen diese Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen worden ist, mit Eingabe vom 27. September 2011 (Postaufgabe 28. September 2011) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht hat; dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann; dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine solchen Rügen vorbringt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. September 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli