Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 2.1. Es werden keine Kosten erhoben. 2.2. Rechtsanwältin Patricia Zumsteg wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt und mit Fr. 500.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 14.11.2019 1B 534/2019 (1B_534/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 14.11.2019 1B 534/2019 (1B_534/2019) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 14.11.2019 1B 534/2019 (1B_534/2019)
Strafverfahren; Entsiegelung | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_534/2019 Verfügung vom 14. November 2019 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Chaix, Präsident, Gerichtsschreiber Störi. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Zumsteg, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro E-2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich. Gegenstand Strafverfahren; Entsiegelung, Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 30. September 2019 (GM190063-L / U). Erwägungen: Mit Urteil vom 30. September 2019 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. August 2019 gut. Dagegen erhob A.________ am 4. November 2019 Beschwerde, die er am 12. November 2019 wieder zurückzog. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen: 2.1. Es werden keine Kosten erhoben. 2.2. Rechtsanwältin Patricia Zumsteg wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt und mit Fr. 500.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2019 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Chaix Der Gerichtsschreiber: Störi