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1B_533/2021

Strafverfahren.

Bundesgericht · 2021-10-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A.________ gelangte mit einem als "Eingabe StPO 109 ff." bezeichneten Schreiben vom 27. September 2021 ans Bundesgericht. Da ein angefochtener Entscheid dem Schreiben nicht beilag und sich aus dem Schreiben auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine allfällige Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 29. September 2021 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 7. Oktober 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reichte am 1. Oktober 2021 keinen Entscheid, indessen ein weiteres Schreiben ein. Gegen welchen Entscheid sich eine allfällige Beschwerde richten sollte, ergab sich aus diesem Schreiben nicht. Da A.________ innert Frist den fehlenden angefochtenen Entscheid nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Soweit A.________ seine Eingaben als Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt verstanden haben will, ist das Bundesgericht dafür nicht zuständig. Eine Strafanzeige kann der Beschwerdeführer bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_533/2021

Urteil vom 13. Oktober 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer.

Gegenstand

Strafverfahren.

Erwägungen:

1.

A.________ gelangte mit einem als "Eingabe StPO 109 ff." bezeichneten Schreiben vom 27. September 2021 ans Bundesgericht. Da ein angefochtener Entscheid dem Schreiben nicht beilag und sich aus dem Schreiben auch nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine allfällige Beschwerde richten sollte, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 29. September 2021 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 7. Oktober 2021 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). A.________ reichte am 1. Oktober 2021 keinen Entscheid, indessen ein weiteres Schreiben ein. Gegen welchen Entscheid sich eine allfällige Beschwerde richten sollte, ergab sich aus diesem Schreiben nicht. Da A.________ innert Frist den fehlenden angefochtenen Entscheid nicht eingereicht hat, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Soweit A.________ seine Eingaben als Strafanzeige gegen einen Staatsanwalt verstanden haben will, ist das Bundesgericht dafür nicht zuständig. Eine Strafanzeige kann der Beschwerdeführer bei der Polizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft einreichen.

2.

Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli