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1B 523/2011

Bundesgericht · 2011-09-27 · Deutsch CH
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Einstellung der Untersuchung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 27.09.2011 1B 523/2011 (1B_523/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 27.09.2011 1B 523/2011 (1B_523/2011) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 27.09.2011 1B 523/2011 (1B_523/2011)

Einstellung der Untersuchung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_523/2011 Urteil vom 27. September 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffachsterstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich. Gegenstand Einstellung der Untersuchung, Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. In Erwägung, dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. August 2011 den Rekurs von X.________ gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat abgewiesen hat; dass X.________ mit Eingabe vom 20. September 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts eingereicht hat; dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern der erwähnte Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. September 2011 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Pfäffli