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1B_518/2022

Strafverfahren; Ausstand, Vereinigung von Verfahren,

Bundesgericht · 2022-11-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Am 25. August 2022 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 2. März 2022, mit welchem sie zwei Strafverfahren gegen A.________ vereinigt hatte, ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Lehner beurteilte es dabei als rechtsmissbräuchlich, weil A.________ schon wiederholt erfolglos dessen Ausstand verlangt hatte und keine neuen Ausstandsgründe vorbrachte. In der Sache legt es nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Einwände von A.________ gegen die örtliche Zuständigkeit der Walliser Gerichte, die Zulassung von auf französisch verfassten Eingaben und die Verfahrensvereinigung unbegründet seien.

Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen, unbelegten und teilweise ungebührlichen Polemik gegen die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und einzelne ihrer Vertreter ("Walliser Justizterror", "umfassende organisierte Verbrechen bei der Walliser Justiz"). Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_518/2022

Urteil vom 17. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dominic Lehner, Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis,

Überlandstrasse 42, 3902 Glis,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,

Amt der Region Oberwallis,

Überlandstrasse 42, 3900 Brig.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand, Vereinigung von Verfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 29. August 2022 (P3 22 74).

Erwägungen:

1.

Am 25. August 2022 wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis vom 2. März 2022, mit welchem sie zwei Strafverfahren gegen A.________ vereinigt hatte, ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Lehner beurteilte es dabei als rechtsmissbräuchlich, weil A.________ schon wiederholt erfolglos dessen Ausstand verlangt hatte und keine neuen Ausstandsgründe vorbrachte. In der Sache legt es nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Einwände von A.________ gegen die örtliche Zuständigkeit der Walliser Gerichte, die Zulassung von auf französisch verfassten Eingaben und die Verfahrensvereinigung unbegründet seien.

Mit Eingabe vom 27. September 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Kantonsgerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen, unbelegten und teilweise ungebührlichen Polemik gegen die kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden und einzelne ihrer Vertreter ("Walliser Justizterror", "umfassende organisierte Verbrechen bei der Walliser Justiz"). Darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi