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1B_518/2020

Strafverfahren; Rechtsverweigerung (Entgegennahme einer Strafanzeige),

Bundesgericht · 2020-11-25 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Am 17. Juni 2020 erstattete A.________ auf dem Polizeiposten Einsiedeln Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Einsiedeln wegen rechtswidriger Amtsführung.

Am 16. Juli 2020 erhob A.________ beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Dieses wies sie am 31. August 2020 ab mit der Begründung, der Zeitbedarf von rund einem Monat für die Bearbeitung einer Strafanzeige sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Eingabe vom 2. September 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Kantonsgerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

E. 2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und widerlegt die plausible Auffassung des Kantonsgerichts nicht, wonach der Kantonspolizei weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung anzulasten ist, weil sie die Strafanzeige der Beschwerdeführerin einen Monat nach ihrer Einreichung noch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte. Sie begründet auch nicht näher und damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, inwiefern die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_518/2020

Urteil vom 25. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Schwyz, Hauptposten Einsiedeln, Eisenbahnstrasse 20a, 8840 Einsiedeln,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung (Entgegennahme einer Strafanzeige),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 31. August 2020 (BEK 2020 114).

Erwägungen:

1.

Am 17. Juni 2020 erstattete A.________ auf dem Polizeiposten Einsiedeln Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Einsiedeln wegen rechtswidriger Amtsführung.

Am 16. Juli 2020 erhob A.________ beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Dieses wies sie am 31. August 2020 ab mit der Begründung, der Zeitbedarf von rund einem Monat für die Bearbeitung einer Strafanzeige sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Eingabe vom 2. September 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Kantonsgerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und widerlegt die plausible Auffassung des Kantonsgerichts nicht, wonach der Kantonspolizei weder Rechtsverweigerung noch Rechtsverzögerung anzulasten ist, weil sie die Strafanzeige der Beschwerdeführerin einen Monat nach ihrer Einreichung noch nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet hatte. Sie begründet auch nicht näher und damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, inwiefern die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi