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1B 50/2015

Bundesgericht · 2015-02-17 · Deutsch CH
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Untersuchungshaft | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie Rechtsanwältin Zbinden, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 17.02.2015 1B 50/2015 (1B_50/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 17.02.2015 1B 50/2015 (1B_50/2015) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 17.02.2015 1B 50/2015 (1B_50/2015)

Untersuchungshaft | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_50/2015 Urteil vom 17. Februar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen. Gegenstand Untersuchungshaft, Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen. In Erwägung, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen am 8. September 2014 anordnete, A.________ namentlich wegen des Verdachts verschiedener Einbruchdiebstähle in Untersuchungshaft zu versetzen; dass die Inhaftierung gemäss Verfügung vom 2. Dezember 2014 bis zum 5. März 2015 verlängert wurde; dass A.________ sich gegen die Haft mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen wandte; dass dieses die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Januar 2015 abgewiesen hat; dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 11. Februar (Postaufgabe: 12. Februar) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt; dass dieses davon abgesehen hat, bei den weiteren Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen; dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik an den Strafverfolgungsbehörden bzw. am obergerichtlichen Entscheid übt, dabei aber nicht darlegt, inwiefern dieser bzw. dessen ausführliche Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie Rechtsanwältin Zbinden, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 17. Februar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp