opencaselaw.ch

1B 50/2012

Bundesgericht · 2012-04-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung | Strafprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.04.2012 1B 50/2012 (1B_50/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 04.04.2012 1B 50/2012 (1B_50/2012) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 04.04.2012 1B 50/2012 (1B_50/2012)

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_50/2012 Urteil vom 4. April 2012 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp.

1. Verfahrensbeteiligte X.________,

2. Y.________, handelnd durch X.________, Beschwerdeführer, gegen Z.________, Betreibungsinspektor, Beschwerdegegner, Staatsanwaltschaft Baden, Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG. Gegenstand Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung, Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihnen angesetzten Nachfrist bis 23. März 2012 nicht geleistet und abgesehen davon auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben; dass somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. April 2012 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Fonjallaz Der Gerichtsschreiber: Bopp